Wohngeld im Zeitraum der Corona-Pandemie

Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 kommt es landesweit zu Einschränkungen des Publikumsverkehrs und von Erreichbarkeiten der Stadt- und Kreisverwaltungen sowie von städtischen Einrichtungen. Es wurden daher vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen folgende Änderungen mitgeteilt:

1. Bürgerinnen und Bürger können einen Wohngeldantrag online stellen

Über den Wohngeldrechner NRW („Wohngeldproberechner“) können Bürgerinnen und Bürger schnell und unkompliziert herausfinden, ob sie einen Anspruch auf Wohngeld haben und wie hoch dieser ist. Nach der Berechnung kann direkt über das Tool ein Online-Antrag gestellt werden.

2. Wohngeld befristet auf drei Monate ohne Plausibiltätsprüfung

Werden Wohngeld(erhöhungs)anträge von Personen gestellt, die infolge der wirtschaftlichen Auswirkungen durch COVID-19 beispielsweise

 Kurzarbeitergeld bekommen

 oder als geringfügig Beschäftigte ihre Minijobs, insbesondere in der Gastronomie (zumindest einstweilig), verloren haben,

wird empfohlen, diese Fälle ohne damit verbundene Plausibilitätsprüfung mit einem verkürzten Bewilligungszeitraum von drei Monaten zu bescheiden. Danach wäre ggf. ein neuer Wohngeldantrag zu stellen. Wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorüber-gehend Veränderungen ergeben, ist über die Leistung des Wohngeldes von Amts wegen neu zu entscheiden.

3. Weiterleistungsanträge und Erstanträge

Auslaufende Bewilligungen, bei denen ein Weiterleistungsantrag vorliegt, können für zunächst drei Monate ohne weitere Prüfung der Einkommens- und persönlichen Verhältnisse der Antragsteller verlängert werden(„vorschussweise Zahlung“). Soweit im Nachhinein bei einer Neuberechnung die dann zustehende Wohngeldleistung geringer ist oder ganz entfällt, ist überzahltes Wohngeld zu erstatten. Entsprechendes gilt für Erstanträge.

4. Wohngeldstelle: Keine Beibehaltung des Dienstbetriebes möglich

Ist absehbar, dass der Dienstbetrieb in der Wohngeldstelle nicht aufrechterhalten werden (auch nicht per Home-Office), sei es ausnahmsweise zulässig, vor der Schließung alle am 31. März 2020 bzw. am 30. April 2020 auslaufenden Wohngeldbewilligungen auch ohne Antrag bis zum 30. Juni 2020 bzw. 31. Juli 2020 zu verlängern.

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