Häufig gestellte Fragen

An dieser Stelle wollen wir Ihnen die Fragen, die uns häufig gestellt werden, vorab beantworten.

Folgen von COVID-19

Ein neues Gesetz zum Schutz des Mieters sieht vor, dass der Vermieter ein Mietverhältnis nicht allein aus dem Grund kündigen kann, weil der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Gem. Artikel 240 § 2 EGBGB ist es Aufgabe des Mieters, den Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und der Nichtleistung glaubhaft zu machen.

Dies kann erfolgen durch:

-> Erklärung Ihres Arbeitgebers über die Reduzierung der Lohnleistung

-> Nachweis über Antragstellung bzw. Gewährung staatlicher Leistungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

-> Andere Nachweise über das Einkommen bzw. Verdienstausfall

Am besten geeignet sind Nachweise, aus denen sich der auf die Pandemie zurückzuführende Netto-Einkommensverlust ergibt (Nettoeinkommen vorher-nachher).

Beachten Sie bitte, dass die Nichtzahlung der Miete aus o. g. Grund lediglich ein Aufschub ist. Die Verpflichtung zur Zahlung bleibt weiterhin bestehen! Ausgeschlossen wird im Gesetz lediglich die Kündigung. Mieter bleiben zur fristgerechten Zahlung weiterhin verpflichtet. Dies hat zur Folge, dass Mieter bei nicht fristgerechter Leistung in Verzug geraten und Verzugszinsen fällig werden können. Sie haben aber bis zum 30. Juni 2022 Zeit, die Mietschulden zu begleichen, ohne eine Kündigung befürchten zu müssen. Gibt es Zahlungsrückstände aus früheren Zeiträumen, die zur Kündigung berechtigen, ist eine Kündigung weiterhin zulässig.

Der Ausschluss der Kündigung wegen Zahlungsrückständen in der Zeit vom 01.04. – 30.06.2020 greift bis zum 30. Juni 2022. Nach Ablauf kann eine Kündigung wegen Zahlungsrückstand auch auf ausgebliebene Zahlungen aus dieser Zeit erfolgen.

Nachdem Sie die geforderten Nachweise erbracht haben, werden wir gemeinsam eine Ratenzahlungsvereinbarung treffen.

Wir möchten Sie an dieser Stelle noch einmal auf die Möglichekeit der Beantragung von Wohngeld hinweisen.

Ich suche eine Wohnung.

Wir freuen uns, wenn Sie im Zusammenhang mit Ihrer Wohnungssuche unsere Seite gefunden haben.

Sie können sich über freie Wohnungen hier auf unserer Homepage informieren. Sollten Sie nicht fündig werden, empfiehlt sich vielleicht die Aufnahme in unsere Warteliste. Füllen Sie dazu bitte unseren Mietinteressentenbogen online hier aus und senden uns diesen per Post, per Fax oder per Mail zu. Noch besser ist es, den Bogen in einem persönlichen Gespräch in unsere Geschäftsstelle zu überbringen. In diesem Zusammenhang können noch offene Fragen besprochen werden, um Ihre Wohnungssuche zu einem guten Erfolg zu führen.

Möchten Sie Ihr Anliegen telefonisch klären, erreichen Sie Frau Lüttringhaus für Wohnungen in Halver unter der Rufnummer 02353 918922 sowie Frau Djihangiroff für Wohnungen in Schalksmühle unter der Rufnummer 02353 918916.

 

Ich ziehe innerhalb des Bestandes der WHS um. Muss ich eine Kündigungsfrist einhalten?

Nein, Ihren Wohnungswechsel gestalten wir in diesem Fall so unbürokratisch wie möglich. Die Einhaltung einer Kündigungsfrist ist nicht erforderlich. Es wird auch keine Überschneidungen der Mietverhältnisse geben und somit auch keine doppelte Mietzahlung.

Muss ich beim Einzug eine Kaution zahlen?

Eine Kaution in Höhe von 2 Kaltmieten wird bei Anmietung einer Wohnung fällig. Wir können Ihnen dabei auch Ratenzahlung anbieten. Der Kautionsbetrag kann auf bis zu 8 Raten verteilt werden.

Was ist ein Wohnberechtigungsschein?

Für öffentlich-geförderten Wohnraum benötigen Sie einen Wohnberechtigungsschein, kurz auch "WBS" genannt. Diesen bekommen Sie beim Märkischen Kreis, Amt für Wohnungswesen, in Lüdenscheid. Zur Beantragung benötigen Sie die Einkommensnachweise der letzten 12 Monate aller Familienangehörigen über 16 Jahre sowie eine Meldebescheinigung, wenn Sie derzeit nicht im Märkischen Kreis gemeldet sind.

Ob Sie den WBS bekommen, hängt von Ihrer Einkommenssituation ab. Die Sachbearbeiter beim Märkischen Kreis können Ihnen entsprechende Auskünfte erteilen.

In unserem Wohnungsangebot ist jeweils vermerkt, wenn ein Wohnberechtigungsschein zur Anmietung erforderlich ist.

Es ist Wochenende und ich habe einen Notfall in meiner Wohnung.

Für diese und andere Notfälle außerhalb unserer Geschäftszeiten haben wir eine Notrufnummer eingerichtet. 

Schäden und Notsituationen können zum Beispiel sein:

  • Wohnungsbrände
  • Größere Wasserschäden durch Rohrbrüche
  • Eindringen größerer Wassermengen in die Keller nach Unwetter
  • Größere Schäden an Dachflächen nach Sturm
  • Ausfall der Heizungsanlage
  • Gasgeruch (Explosionsgefahr)
  • Brandgefahr bei schmorenden Elektroleitungen oder Funkenaustritt in Lichtschaltern, Steckdosen oder Verteilerkästen

Normale Reparaturen können in dieser Zeit nicht angenommen werden. Wir bitten dafür um Ihr Verständnis.

Ich möchte eine Reparatur melden.

In diesem Fall wenden Sie sich bitte während unserer Öffnungszeiten an unsere Zentrale unter der Rufnummer 02353 91890. Ihre Reparatur wird dort aufgenommen und die Behebung des Schadens schnellstmöglichst veranlasst.

Ist mein Mietvertrag befristet?

Nein, es handelt sich bei den mit der WHS geschlossenen Verträgen immer um Dauermietverträge. Sie laufen auf unbestimmte Zeit. Unter § 16 des Vertrages ist vereinbart, dass beide Parteien in den ersten 2 Jahren des Mietverhältnisses auf Kündigung verzichten (Kündigungsausschluss). Davon nicht betroffen ist natürlich die fristlose Kündigung, wenn entsprechende Gründe hierzu vorliegen. Nach Ablauf dieser 2 Jahre (gerechnet ab Unterzeichnung des Mietvertrages) ist der Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten kündbar.

Darf ich eine Parabolantenne anbringen?

Die Anbringung einer Parabolantenne wollen wir grundsätzlich vermeiden, da die äußere Ansicht unserer Häuser dadurch beeinträchtigt wird. Zudem befürchten wir, dass die Bausubstanz der Häuser hierdurch Schaden nimmt. Unter besonderen Bedingungen genehmigen wir die Anbringung einer Parabolantenne. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie dies wünschen.

Unsere Wohnungen in Halver sind mit einem Basis-Kabelanschluss der Firma unitymedia ausgestattet. Zusätzliche Programmpakete der gewünschten Heimatsender kann man als Mieter dort hinzubuchen. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall direkt an unitymedia.

Unsere Wohnungen in Schalksmühle verfügen bereits über Satellitenempfang, so dass die Anbringung einer privaten Antenne nicht erforderlich wird.

Welche Anliegen müssen schriftlich vorgetragen werden?

Viele Dinge lassen sich telefonisch klären, doch bei einigen Themen ist die Schriftform aus rechtlichen Gründen erforderlich. In folgenden Fällen benötigen wir Ihr Anliegen zwingend in schriftlicher Form:

  • Beschwerden

Auf telefonisch oder mündlich vorgebrachte Aussagen können wir leider keine Maßnahmen einleiten. Um bei Klagefällen unserer Nachweispflicht nachkommen zu können, benötigen wir sowohl Ihre Beschwerde schriftlich als auch evtl. Lärm- oder Störungsprotokolle. Diese sollten Art, Dauer, Datum und Uhrzeit der Störung enthalten.

  • Kündigung

Das Vertragsrecht sieht auch für Mietverträge die Schriftform vor. Eine Kündigung des Mietvertrages muss somit ebenfalls schriftlich erfolgen. Bitte achten Sie darauf, dass die Kündigung von allen Vertragspartnern unterschrieben ist.

  • Änderung des Mietvertrages

Auch hier ist die Schriftform erforderlich. Dies gilt bei Änderung der Vertragspartner (Entlassung oder Aufnahme einer Person innerhalb des bestehenden Vertrages) sowie Namensänderungen.

  • Bankverbindung

Ihre neue Bankverbindung teilen Sie uns bitte auch schriftlich mit.

Was mache ich, wenn der Nachbar laut ist?

Ärgern Sie sich nicht lange, wenn Sie sich am Verhalten Ihrer Nachbarn stören. Sprechen Sie den Nachbarn einfach direkt an und klären das Problem. In den meisten Fällen beruhen Belästigungen auf Missverständnissen, weil der Nachbar den Lärm nicht in böser Absicht verursacht, sondern weil er sich keine Gedanken über die Konsequenzen seines Verhaltens gemacht hat. Ein klärendes Gespräch wirkt hier Wunder.

Sind die Störungen aber massiv bzw. der Nachbar zeigt im Gespräch wenig Einsicht, können Sie sich an unsere Abteilung "Mieterservice" (Frau Schaaf) wenden. Bitte reichen Sie Ihre Beschwerde schriftlich und mit genauen Angaben bei uns ein.

Wir werden den Sachverhalt prüfen und den Nachbarn ggfls. anschreiben oder eine Hausversammlung einberufen, um das Problem in einem gemeinsamen Gespräch zu lösen.

Ich möchte ein Haustier in meine Wohnung aufnehmen. Welche Vorschriften gelten hier?

Kleintiere (z. B. Hamster, Wellensittich, Fische oder Katze) dürfen ohne weitere Genehmigung in die Wohnung einziehen. Bitte beachten Sie, dass die Anzahl der Tiere überschaubar und zur Wohnungsgröße passend ist. Bedenken Sie bei der Auswahl des Haustieres auch, dass Nachbarn durch die Anwesenheit des Tieres nicht gestört werden dürfen.

Bei Hunden ist die Genehmigung durch die Wohnungsgesellschaft Halver-Schalksmühle mbH erforderlich. Diese Genehmigung erhalten Sie, wenn alle Nachbarn der Hundehaltung zugestimmt haben. Ein entsprechendes Unterschriftenformular erhalten Sie in unserer Geschäftsstelle oder zum Download direkt hier auf unserer Homepage.

Listenhunde (Liste 1 und 2) sind generell in unseren Häusern nicht geduldet.

Kann ich die Kündigungsfrist verkürzen?

Sie können die vereinbarte Kündigungsfrist ggfls. verkürzen durch Nennung eines geeigneten Nachmieters. Bitte beachten Sie, dass sich die Miethöhe für den Nachmieter ändern kann.

Ich bin ausgezogen. Wann bekomme ich meine Abrechnung?

Die gesetzlichen Bestimmungen sagen, dass die Heiz- und Betriebskostenabrechnung innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraumes zu erstellen ist. Wir können erst tätig werden, sobald uns sämtliche Rechnungen der Versorger und Dienstleister vorliegen, die der kalenderjährlichen Abrechnung zugrunde gelegt werden.

Wir bemühen uns, die Heiz- und Betriebskostenabrechnungen bis zur Mitte des Folgejahres erstellt zu haben. 

Kann ich meine Kündigung wieder zurückziehen?

Die Voraussetzung für die Rücknahme einer Kündigung ist, dass noch keine Anschlussvermietung stattgefunden hat. Auch dürfen keine Mietrückstände oder andere Probleme im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis bestehen bzw. bestanden haben. 

Ihre Kündigungsrücknahme müssen Sie uns schriftlich erklären. Sie bekommen umgehend eine schriftliche Bestätigung von uns zurück.

Ich kann den Termin der Wohnungsabnahme nicht einhalten

Sollten Sie zum vereinbarten Termin verhindert sein, ist es auch möglich, sich durch eine Vertrauensperson vertreten zu lassen. Bitte informieren Sie uns darüber vorab.

Ggfls. besteht auch die Möglichkeit, einen neuen Termin zu vereinbaren. Setzen Sie sich dazu bitte mit der entsprechenden Sachbearbeiterin in der Vermietungsabteilung in Verbindung.

Ich ziehe in ein Pflegeheim um. Was muss ich beachten?

Beim Umzug in ein Senioren- oder Pflegeheim ist eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses in schriftlicher Form unumgänglich. Die Kündigungsfrist können Sie gglfs. verkürzen bei Vorlage einer Bescheinigung zur stationären Aufnahme des Senioren- oder Pflegeheims.

Wann bekomme ich nach meinem Auszug die Kaution zurück?

Die Kaution erhalten Sie automatisch 3 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses zurück.